Diese Klassen werden in unserer Fahrschule ausgebildet:

Führerscheinklasse

Vorbesitz/Einschlussregelungen/Fahrzeuge

kein VorbesitzEinschluss: Al und M

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimeter oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

kein VorbesitzEinschluss: Al und M

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 Kubikzentimeter oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 25 kw und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kw/kg.

Die Beschränkung entfällt zwei Jahre nach Erteilung dieser Fahrerlaubnis.

kein VorbesitzEinschluss: M

Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw (Leichtkrafträder) und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von

a) 80 km/h für 16-17 jährige und
b) unbegrenzt ab 18 Jahre.

kein VorbesitzEinschluss: keine

Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Anriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen) sowie dreirädrige, einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad).

kein VorbesitzEinschluss: L und M

Kraftfahrzeuge -ausgenommen Krafträder- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt); bei der Leermasse von Kraftfahrzeugen mit elektrischem Antrieb wird die Masse der Batterien nicht berücksichtigt.

Vorbesitz Klasse BEinschluss: Keine

Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängerlast höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

kein VorbesitzEinschluss: Keine

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch §58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

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